1. Was wird gefördert?
Die Förderung dient der Vergütung professionell arbeitender bildender Künstler*innen für die Bereitstellung ihrer künstlerischen Werke in temporären, öffentlichen Ausstellungen. Nicht abgegolten sind mit der Ausstellungsgrundvergütung, die Kosten, die im Rahmen der Ausstellungsproduktion entstehen, wie z.B.: Produktionskosten, Auf-/Abbau, Transport, Reisekosten, Vermittlung u.a. Eine Verrechnung der Ausstellungsgrundvergütung mit Sachleistungen z.B. Produktions- und Publikationskosten ist nicht zulässig.
1.1 Definition Kunstwerk
Als Kunstwerke sind im Rahmen dieser Richtlinie alle Äußerungen von Künstler*innen zu verstehen, die bei einer kuratierten Ausstellung gezeigt werden und im weitesten Sinne der bildenden Kunst zugeordnet werden können. Vergütet werden somit Performances, Aktionen, Installationen, Film- und Videoarbeiten genauso wie Malerei, Grafik, Zeichnung, Fotografie, Skulptur etc. Nicht aus Mitteln der Ausstellungsgrundvergütung gefördert werden z.B. musikalische Beiträge, Lesungen oder wissenschaftliche Vorträge.
1.2 Wer wird gefördert?
Die Ausstellungsgrundvergütung dient der Förderung professioneller bildender Künstler*innen, die ihren Arbeits- und Lebensmittelpunkt in Frankfurt am Main haben. Kriterien für eine professionelle Tätigkeit sind insbesondere
a) ein abgeschlossenes Studium an einer staatlich anerkannten künstlerischen Hochschule in Deutschland oder einer gleichwertigen Institution in Deutschland oder im Ausland.
b) der Nachweis künstlerischer Tätigkeit in Frankfurt am Main und ggf. darüber hinaus durch Ausstellungspraxis, Publikationsverzeichnis, Auszeichnungen, Stipendien, Webpräsenz etc. in Form eines Lebenslaufs.
Die antragsberechtigten Institutionen leisten Gewähr für die Einhaltung dieser Kriterien. Aus den eingereichten Unterlagen sollen der Studienabschluss und aktuelle Wohnort klar hervorgehen.
2. Wer kann Anträge stellen?
Antragsberechtigt sind Institutionen, die durch das Kulturamt der Stadt Frankfurt im Bereich der bildenden Kunst institutionell gefördert werden oder in den letzten zwei Jahren bereits mehrfach eine Projektförderung von Seiten des Kulturamtes der Stadt Frankfurt erhalten haben.
Nicht antragsberechtigt sind:
a) Städtische Einrichtungen mit einem eigenen Etat, da diese keine Förderung durch den Fachbereich Bildende Kunst der Fachabteilung Kulturförderung des Kulturamtes erhalten.
b) Institutionen zur künstlerischen Ausbildung oder deren studentische Ausstellungsräume.
c) Die Künstler*innen selbst, die in den Einrichtungen ausstellen (sofern sie nicht organisatorisch für die Einrichtung tätig sind).
Gleichwohl gelten die Richtlinien zur Ausstellungsgrundvergütung als Empfehlungen auch für die unter a) und b) genannten Einrichtungen. Die Vergütungen müssen hier aus eigenen Mitteln geleistet werden.
3. Fördervoraussetzungen
Gefördert werden Vergütungen bildender Künstler*innen im Rahmen von Ausstellungen und Projekten der oben genannten Antragsberechtigten. Es gelten folgende Voraussetzungen:
a) Es muss eine prägnante inhaltliche Projektschreibung zum Ausstellungsvorhaben mit eingereicht werden (800 bis 1.200 Zeichen). Außer es wurde bereits mit dem Antrag auf Projektförderung eine Projektbeschreibung eingereicht.
b) Die ausgestellten Werke müssen überwiegend im Eigentum der Künstler*innen sein.
c) Eine Mindestlaufzeit der Ausstellung von 10 Tagen wird nicht unterschritten.
d) Regelmäßigen Öffnungszeiten, an mindestens 6 Tagen und insgesamt mindestens 24 Stunden sind zu gewährleisten, die Ausstellungen sollten öffentlich zugänglich sein.
e) Der Schwerpunkt liegt auf der Förderung lokaler Künstler*innen, deren Lebens- und Arbeitsmittelpunkt in Frankfurt liegt. Eine Vergütung auswärtiger Künstler*innen ist nicht vorgesehen bzw. kann im Einzelfall geprüft werden.
f) Es muss sich um eine nicht-kommerzielle Präsentation handeln, die Teil des Programms der Institution ist.
Der Antrag ist fristgerecht einzureichen. Erfolgt die Antragstellung nach Beginn einer Ausstellung, muss diese mindestens 10 Tage über den Eingang des Antrags fortdauern.
4. Art und Höhe der Zuwendung
Zuwendungen aus den Mitteln für Ausstellungsgrundvergütung für Institutionen werden im Rahmen einer ergänzenden Projektförderung vergeben. Dabei ist die Höhe der Vergütung pro Künstler*in davon abhängig, ob die Werke in einer Einzelausstellung, einer kleinen, einer mittleren oder einer großen Gruppenausstellung präsentiert werden. Für institutionell geförderte Einrichtungen gilt: Künstler*innen, die innerhalb eines Förderjahres mehrmals in der Institution ausgestellt werden, können nur einmal im Förderjahr die Ausstellungsvergütung empfangen. Für welche der Ausstellungen die institutionell geförderten Einrichtungen die Künstler*innen vergüten, obliegt Ihrer eigenen Entscheidung.
Die Vergütung ist wie folgt gestaffelt:
Einzelausstellung
1.000 Euro pro Künstler*in
Kleingruppenausstellung (2-3 Künstler*innen)
600 Euro pro Künstler*in
Gruppenausstellung (4-7 Künstler*innen)
300 Euro pro Künstler*in
Großgruppenausstellung (ab 8 Künstler*innen)
200 Euro pro Künstler*in
Bei den Vergütungen handelt es sich um Pauschalbeträge. Wie die Zuwendung steuerrechtlich zu behandeln ist, muss gegebenenfalls von den Künstler*innen, an die die Honorare ausgezahlt werden, (eventuell in Abstimmung mit Finanzamt oder Steuerberater*in) geklärt werden. Zusätzlich zu den Honoraren für Künstler*innen sind die nicht-institutionell, aber verstetigt geförderten Antragstellenden berechtigt, einmalig pro Förderjahr eine Pauschale für die Administration in Höhe von 200 Euro zu stellen.
Hinweise zur Künstlersozialkasse (KSK)
Bei der Auszahlung einer Vergütung an Künstler*innen werden für bestimmte Institutionen Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) fällig. Diese Abgaben sind von den Institutionen eigenverantwortlich zu entrichten. Es findet keine Prüfung der Künstlersozialabgabe (KSA) im Rahmen des Verwendungsnachweises an das Kulturamt statt. Bei Fragen zur Berechnung oder Abgabepflicht der KSA wenden sich die Institutionen bitte direkt an die Künstlersozialkasse. Im Downloadbereich dieser Seite finden einen Leitfaden zur Künstlersozialabgabe im Rahmen der Ausstellungsvergütung (Stand: 14. Mai 2025) als Hilfestellung, dieser dient jedoch nicht als Rechtsgrundlage. Die jährliche Erhöhung des KSA-Satzes ist eigenständig zu recherchieren.
5. Verfahren der Förderung
Die Ausstellungsvergütung erfolgt im Rahmen der Projektförderung. Institutionell oder bereits geförderte Institutionen können sie beantragen. Der Förderantrag ist per E-Mail beim Kulturamt der Stadt Frankfurt einzureichen, unter: kunstfoerderung@stadt-frankfurt.de
Der Name der antragstellenden Institution ist im Betreff der E-Mail anzugeben. Der Antrag muss eine Anlage mit einer verbindlichen Übersicht enthalten, in der die geplanten Ausstellungen, die Ausstellungstermine sowie die Anzahl der jeweils beteiligten Künstler*innen des Förderjahres samt der entsprechenden Ausstellungsvergütung aufgelistet sind.
5.1 Antragsformulare
Der Antrag zur Ausstellungsvergütung besteht aus drei Teilen und gilt nur dann als vollständig eingereicht, wenn alle Bestandteile vollständig vorliegen:
→ Antragsformular: Das Antragsformular wird einmal von der antragstellenden Institution ausgefüllt. Bitte verwenden Sie hierfür das Antragsformular (Antragsformular 1, Download unten).
→ Projektbeschreibung: Für jede Ausstellung ist eine eigene Projektbeschreibung erforderlich. Bitte verwenden Sie hierzu die Vorlage (Antragsformular 2, Download unten). Wenn Sie die Ausstellungsvergütung für ein Programm mit mehreren Ausstellungen beantragen, muss dem Antrag für jedes einzelne Projekt eine separate Projektbeschreibung beiliegen.
→ Anhänge: Für jede*n Künstler*in die*der die Ausstellungsvergütung erhalten soll, senden Sie bitte eine Kurzübersicht mit max. 2 Seiten und unter 1MB, die einen aktuellen Lebenslauf (CV) und einen Einblick in das künstlerische Portfolio umfasst.
Wichtig: Aus den Unterlagen müssen sowohl der Studienabschluss als auch der aktuelle Wohnort der Künstler*innen klar hervorgehen. Anträge, die eine der beiden Informationen nicht mitliefern, werden nicht berücksichtigt.
5.2 Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn des Ausstellungsvorhabens einzureichen. Zur besseren Bearbeitung wurden zwei Stichtage für die letzte Abgabe von Anträgen festgelegt. Die Zeiträume sind wie folgt festgelegt:
Eine rückwirkende Vergütung bereits begonnener Ausstellungen ist nicht vorgesehen und erfolgt nach Prüfung nur im Einzelfall unter der Voraussetzung, dass die Ausstellung eine Laufzeit von mindestens 10 Tagen über den Eingang des Förderantrags hinaus vorweisen kann.
Frist 1: Für Ausstellungen, die bis zum 30. September 2026 stattfinden, ist der Antrag auf Ausstellungsvergütung ab jetzt und spätestens am 24. Juli 2026 zu stellen.
Frist 2: Für Ausstellungen, die bis zum 15. März 2027 stattfinden, ist der Antrag auf Ausstellungsvergütung ab jetzt und spätestens am 30. Oktober 2026 zu stellen.
5.3 Festsetzung der Zuwendung
Auf der Grundlage des eingereichten Antrags wird (nach den unter Punkt 4 genannten Vergütungspauschalen) die Höhe der Zuwendung bewilligt. Bei der Bewilligung sollen möglichst eine Vielzahl von Institutionen Berücksichtigung finden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Zuwendung wird zweckgebunden für die Ausstellungsgrundvergütung bewilligt.
5.4 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung regelt der Zuwendungsbescheid. Die Mittel müssen von den Zuwendungsempfangenden spätestens drei Kalenderwochen nach dem Ende der Ausstellung an die Künstler*innen ausgezahlt werden. Voraussetzung für die Auszahlung der Vergütung an die Künstler*innen ist, dass diese Rechnungen an die ausstellende Einrichtung stellen.
5.5 Mitteilungspflichten
Wenn eine Ausstellung nicht oder nicht wie beantragt stattfinden kann (weil sich zum Beispiel die Zahl der teilnehmenden Künstler*innen ändert), muss dies dem Kulturamt rechtzeitig mitgeteilt werden. Verschiebt sich der Zeitraum der Ausstellung ist dies ebenfalls mitzuteilen.
5.6 Verwendungsnachweis
Der Nachweis über die Verwendung der Mittel für Ausstellungsgrundvergütung muss spätestens zwei Monate nach Ende des Gesamtprojekts beim Kulturamt eingereicht werden. Im Falle z.B. eines Jahresprogrammes, das mehrere Ausstellungen umfasst, nach dem Ende der letzten geförderten Ausstellung Dieser Verwendungsnachweis für die Zuwendung der Ausstellungsvergütung muss unabhängig von anderen Nachweispflichten als gesonderte Unterlage mit entsprechenden Belegen eingereicht werden. Im Falle einer Vorlagepflicht für eine Jahresabrechnung im Rahmen der institutionellen Förderung muss der Nachweis über die Zuwendung der Ausstellungsvergütungen in der Abrechnung auf der Einnahmenseite hier ebenfalls aufgeführt sein. Die unter Ziffer 5.4 genannten Rechnungen der Künstler*innen müssen dem Verwendungsnachweis in Kopie beigelegt werden.
Rückfragen bitten wir per E-Mail zu stellen, an: kunstfoerderung@stadt-frankfurt.de
Die ausführliche Präambel zur Ausstellungsvergütung finden Sie im Download (pdf)